Am 15. Juni 2026 fand unsere diesjährige Clubmeisterschaft statt. 
In 12 Runden wurde um den begehrten Titel gekämpft und hier sind die Ergebnisse:
1. Platz  Frau Jalass und Frau Gubitz
2. Platz  Frau Sobottka und Frau Krüger 
3. Platz  Frau Dittmer und Herr Dittmer

Herzlichen Glückwunsch an die drei Paare für die super Leistung!

Unsere Clubmeister-Paare seit 2007

2007 Inge Krüger u. Kai-Uwe Hoehne

2008 Ilse Hagge u. Elke Danielzick
2009 Margarita Gollmer u. Uwe Hoehne
2010 Margarita Gollmer u. Uwe Hoehne 
2011 Antje Weinreich u. Jörn Jensen
2012 Inge Krüger u. Ursula Rieger-Kasten
2013 Roswitha Bauer u. Ursula Beth
2014 Antje Weinreich u. Jörn Jensen 
2015 Ursula Rieger-Kasten u. Kai-Uwe Hoehne 
2016 Ilse Hagge u. Elke Danielzick 
2017 Simone Jalass u. Uwe Hoehne 
2018 Ursula Rieger-Kasten u. Kai-Uwe Hoehne 
2019 Margarita Gollmer u. Uwe Hoehne 
2022 Anke Jahn-Frahm u. Annegret Teerling
2023 Gertrud Benz u. Ursula Rieger-Kasten 
2024 Elke Danielzick u. Bärbel Slupek
2025 Gudrun Dittmer u. Ulf Dittmer
2026 Simone Jalass und  Irmi Gubitz
 





 

Unsere Termine für 2026:

Challenger Cup 9. März 2026
Jahreshauptversammlung 23. März 2026
Fortbildung mit Herrn Wichmann 13. April 2026 (ab 12.30)
Freundschaftsturnier 11. Mai 2026
Clubmeisterschaft 15. Juni 2026

Fortbildung mit Herrn Wichmann Herbst 2026

Bridgereise v. 5. bis 8.11.2026 nach Hitzacker ins Parkhotel

Weihnachtsfeier 30.11.2026







Satzung des Bridge-Clubs Neustadt in Holstein

 


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Bridge-Club führt den Namen Bridge-Club Neustadt in Holstein von 1998
2. Er hat seinen Sitz in Neustadt in Holstein
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Bridge-Club Neustadt in Holstein von 1998, nachfolgend „Verein“ genannt   , hat den Zweck, den Bridge-Sport auf gemeinnütziger Grundlage nach den international anerkannten Regeln zu pflegen und zu fördern und zur Verwirklichung insbesondere Lern-, Spiel- oder Trainingsmöglichkeiten  anzubieten.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgte nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Verbandsmitgliedschaft 

1.   Der Verein ist ein Mitgliedsverein des Deutschen Bridge-Verbandes e.V. (DBV).  

2.   Der Verein erkennt die Satzung des DBV in ihrer jeweiligen Fassung an, und er sowie seine Mitglieder verpflichten sich, die Beschlüsse der Hauptversammlung des DBV anzuerkennen und entsprechend auszuführen. Der Verein verpflichtet sich ferner, die vom DBV geforderten Bestimmungen in eine Satzung aufzunehmen.  

3.   Die Aufnahme in den DBV begründet die Mitgliedschaft als Mitgliedsverein in dem Bridgeverband Schleswig-Holstein. Für die Mitgliedschaft gelten die Regelungen der vorstehenden Ziffer 2 entsprechend.  

4.   Verbandsrecht des DBV geht vor Landesverbandsrecht und dieses geht vor Vereinsrecht. 


§ 4 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein, die schriftlich zu beantragen ist, kann jede Person erwerben. Über den Annahmeantrag entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein oder um den
Bridge-Sport besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Austritt, der schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahrs erklärt werden muss.
2. durch Ausschluss, der erfolgen kann wegen:
a) eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Vereins, des DBV oder des Bridgeverbandes Schleswig-Holstein;
b) einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung
der Interessen des Vereins, des DBV oder des Bridgeverbandes Schleswig-Holstein oder eines derer Organe;
c) des Zahlungsrückstandes von Zahlungsverpflichtungen um mehr als drei Monate wenn zuvor zweimal mit einer Frist von jeweils drei Wochen die fällige
Zahlung angemahnt worden ist.
3. durch Tod.

§ 6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Satzungszweck des Vereins ergeben. Sie können verlangen, dass die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des Vereins gerecht und zum gleichmäßigen Wohle aller Mitglieder verwendet werden. 

Technik und Spielmaterial sind nicht ausleihbar.

§ 7 Pflichten der Mitglieder
1.   Beim Bridgespiel sind Fairness und Toleranz oberstes Gebot. 

2.   Die Mitglieder haben die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen, sie unterliegen der Vereins-, Landesverbands- und DBV-Gerichtsbarkeit. Der ordentliche Rechtsweg ist erst zugelassen, wenn alle Rechtsmittel des Vereins- bzw. der Verbandsgerichtsbarkeit ausgeschöpft sind. 

3.   Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ zu verhalten und die Organe des Vereins bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen. 

4.   Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und sonstigen Umlagen zu zahlen. 


§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung
1.   Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, in der die Mitglieder ihre Rechte wahrnehmen. 

2.   In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. 

3.   Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für: 

a)  die Wahl der Mitglieder des Vorstands, 

b)  die Wahl der Kassenprüfer/innen, 

c)   die Genehmigung des Jahresabschlusses, 

d)  die Entlastung des Vorstands, 

e)  die Ernennung von Ehrenmitgliedern, 

f)   die Festsetzung von Beiträgen oder sonstigen Umlagen, 

g)  die Änderung der Satzung, 

h)  die Auflösung des Vereins. 

4.   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. Termin und Ort der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand festgesetzt und mit der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich bekanntgegeben. Die Einladung erfolgt per E-Mail an die letzte bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds. Aus diesem Grund wird die E-Mail-Adresse der Mitglieder erhoben und gespeichert. Eine Einladung per Post erfolgt nur, wenn das Mitglied keine E-Mail-Adresse benennen kann. 

5.   Die Mitglieder und der Vorstand können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen, die schriftlich zu begründen sind. Die Anträge müssen spätestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin beim Vorstand eingereicht werden. Verspätet eingegangene sowie erst in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen als dringlich anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, sind unzulässig. 

6.   Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Der/die Versammlungsleiter/in bestimmt den/die Protokollführer/in. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung eine andere Mehrheit nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 

Auf Antrag des Vorstands oder eines anwesenden Mitglieds ist geheim abzustimmen. Kandidieren für ein vakantes Amt mehrere Mitglieder ist grundsätzlich geheim abzustimmen. 

7.   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der/dem Versammlungsleiter/in und von der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren oder eine Abschrift zu überlassen. 

 

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf Antrag des Vorstands oder eines Viertels der Mitglieder ist spätestens sechs Wochen nach Antragseingang eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Termin und Ort werden vom Vorstand festgesetzt und mindestens vier Wochen vorher mit der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich bekanntgegeben.
Im Übrigen gelten die Regelungen des § 9 entsprechend.

§ 11 Vorstand
1.
   Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgabe, 

a.   den Verein im Sinne des in der Satzung festgelegten Vereinszwecks zu leiten, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, 

b.  den Verein zu führen und zu verwalten, 

c.   die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und sonstigen Umlagen vorzuschlagen. 

2.   Der Vorstand besteht aus: 

-   der/dem Vorsitzenden 

-   der/dem stellvertretenden Vorsitzenden/zugleich Schriftführer/in 

-   der/dem Kassenwart/in 

-   Spielvorbereitung = 2 Personen 

-   Turnierleitung = 2 Personen 

-   Spielleitung = 2 Personen. 

Der/die Vorsitzende leitet den Vorstand und ist zuständig für alle Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung. 

3.   Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt: 

Gewählt ist, wer die meisten Ja-Stimmen erhält. 

Erhält ein/e Kandidat/in im ersten Wahlgang nicht die erforderliche einfache Mehrheit, erfolgt ein weiterer Wahlgang, für den nur die beiden Kandidaten/Kandidatinnen aus dem ersten Wahlgang mit den meisten Stimmen zugelassen sind. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet das Los. 

Die Vorstandswahlen erfolgen jährlich versetzt, damit mindestens zwei erfahrene Vorstandsmitglieder einen sicheren Ablauf des Vereinsgeschehens gewährleisten.
       Folgender Wahlmodus sollte möglichst eingehalten werden: 

       In geraden Jahren
       
der/die Vorsitzende
       In ungraden Jahren
       
der/die stellvertretende Vorsitzende (zugleich Schriftführer/in)
       der/die Kassenwartin
       Jährlich
       
Spielvorbereitung, Turnierleitung und Spielleitung jeweils eine Person
Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. 

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der verbleibende Vorstand innerhalb von vier Wochen für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch ein Vereinsmitglied für das vakante Amt. 

4.   Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und sein/e ständige/r Vertreter/in. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. 

5.   Die Sitzungen des Vorstands werden von der/dem Vorsitzenden oder seiner/seinem ständigen Vertreter/in einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die/der Vorsitzende oder sein/e ständige/r Vertreter/in und vier weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. 

 

§ 12 Kassenprüfer/innen
Der Verein ist mindestens einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern/-prüferinnen zu prüfen. 

Diese haben insbesondere zu prüfen, 

1.   ob die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist, 

2.   ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Bestimmungen des § 2 dieser Satzung verwendet wurden. 

Die Kassenprüfer/innen haben den Vorstand unverzüglich und die Mitglieder auf der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu unterrichten. 

Die Kassenprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung im jährlichen Wechsel für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Diese dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören. Die Kassenprüfer/innen sind einzeln zu wählen und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein/e Kassenprüfer/in vorzeitig aus, so kann der/die andere Kassenprüfer/in eine/n Ersatzkassenprüfer/in bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen. 

Eine Wiederwahl als Kassenprüfer/in ist frühestens nach zwei Jahren möglich. 


§ 13 Satzungsänderungen
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen Satzungsänderungen beschließen. Die Vorschrift des § 15 bleibt unberührt. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkungen haben können, dürfen erst getroffen werden, nachdem das zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt hat.

§ 14 Kostenerstattung
Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.

§ 15 Auflösung
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen.

§ 16 Steuerliche Vermögensbindung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die Mitgliederversammlung beschließt, wer das Vermögen des Vereins erhalten soll und für welchen Zweck es zu verwenden ist.

§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung in Neustadt in Holstein am 11. März 2024 beschlossen worden, und sie tritt sofort in Kraft.
Sie ersetzt die bisher geltende Satzung vom 25. März 2017