Am 8. Mai 2023, fanden unsere diesjährigen Clubmeisterschaften statt.
12 Runden wurde um den begehrten Titel gekämpft und hier sind die Ergebnisse.
1. Platz Frau Rieger-Kasten und Frau Benz
2. Platz Frau Gollmer und Frau Slupek
3. Platz Frau Bauer und Frau Beth
Herzlichen Glückwunsch an die drei Paare für die super Leistung!
Freundschaftsturnier am 11. Februar 2023
Es hat uns sehr gefreut, dass wir mit den Vereinen aus Bad Schwartau, Bad Segeberg und Oldenburg einen anregenden Turniernachmittag verbringen konnten.
Die ersten drei Plätze belegten
Frau Rieger-Kasten und Frau Weinrich, Frau Gubitz und Herr Hoehne sowie
Frau und Herr Dittmer.
Herzlichen Glückwunsch!
Unsere neuen Termine:
Am Sonntag, 8. Oktober 2023, 14.00 Uhr lädt der Bricgeclub Bad Schwartau zum jährlichen Sonntagsturnier ein. Anmeldungen an [email protected]
Am Samstag, 2. Dezember 2023, findet unsere diesjährige Weihnachtsfeier statt.
Näheres wird noch bekannt gegeben.
Satzung des Bridge-Club Neustadt
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Bridge-Club führt den Namen Bridge-Club Neustadt in Holstein von 1998
2. Er hat seinen Sitz in Neustadt in Holstein
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Bridge-Club nachfolgend „Verein“ genannt, hat den Zweck, den Bridge-Sport auf
gemeinnütziger Grundlage nach den international anerkannten Regeln zu pflegen
und zu fördern und zur Verwirklichung insbesondere Lern-, Spiel- oder Trainingsmöglichkeiten anzubieten.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgte nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Verbandsmitgliedschaft
1. Nach seiner Aufnahme ist der Verein ein Mitgliedsverein des Deutschen BridgeVerbandes e.V. (DBV)
2. Mit der Aufnahme in den DBV erkennt der Verein die Satzung des DBV in ihrer jeweiligen Fassung an, und er sowie seine Mitglieder verpflichten sich, die Beschlüsse der
Hauptversammlung des DBV anzuerkennen und entsprechend auszuführen. Der
Verein verpflichtet sich ferner, die vom DBV geforderten Bestimmungen in eine Satzung aufzunehmen.
3. Die Aufnahme in den DBV begründet die Mitgliedschaft als Mitglieds-Verein in dem
Bridgeverband Schleswig-Holstein. Für die Mitgliedschaft gelten die Regelungen der
vorstehenden Ziffer 2 entsprechend.
4. Verbandsrecht des DBV geht vor Landesverbandsrecht und dieses geht vor Vereinsrecht.
Satzung des Bridge-Club Neustadt in Holstein on 1998 Seite 2
§ 4 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein, die schriftlich zu beantragen ist, kann jede Person erwerben. Über den Annahmeantrag entscheidet das Präsidium.
2. Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein oder um den
Bridge-Sport besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Austritt, der schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahrs erklärt werden muss.
2. durch Ausschluss, der erfolgen kann wegen:
a) eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Vereins, des DBV oder des Bridgeverbandes Schleswig-Holstein;
b) einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung
der Interessen des Vereins, des DBV oder des Bridgeverbandes SchleswigHolstein oder eines derer Organe;
c) des Zahlungsrückstandes von Zahlungsverpflichtungen um mehr als drei Monate wenn zuvor zweimal mit einer Frist von jeweils drei Wochen die fällige
Zahlung angemahnt worden ist.
3. durch Tod.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus
dem Satzungszweck des Vereins ergeben. Sie können verlangen, dass die finanziellen,
sachlichen und sonstigen Mittel des Vereins gerecht und zum gleichmäßigen Wohle aller
Mitglieder verwendet werden.
Die Technik sowie Spielmaterial können zu privaten Feiern im Vereinslokal gegen eine
Spende genutzt werden. Eine Leihgebühr wird erhoben, wenn Technik sowie Spielmaterial
außer Haus oder an fremde Clubs verliehen werden. Sie kommt dem Bridge Club Neustadt
zugute.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen, sie unterliegen der Vereins-, Landesverbands- und DBV-Gerichtsbarkeit. Der
ordentliche Rechtsweg ist erst zugelassen, wenn alle Rechtsmittel des Vereins- bzw.
Verbandsgerichtsbarkeit ausgeschöpft sind.
Satzung des Bridge-Club Neustadt in Holstein on 1998 Seite 3
2. Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ zu verhalten und die Organe
des Vereins bei der Erfüllung ihrer satzungsmässigen Aufgaben zu unterstützen.
3. Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und
sonstigen Umlagen zu zahlen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Das Präsidium
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, in der die Mitglieder
ihre Rechte wahrnehmen.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) die Wahl der Mitglieder des Präsidiums,
b) die Wahl der Kassenprüfer,
c) die Genehmigung des Jahresabschlusses,
d) die Entlastung des Präsidiums,
e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
f) die Festsetzung von Beiträgen oder sonstigen Umlagen,
g) die Änderung der Satzung,
h) die Auflösung des Vereins.
4. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. Termin und Ort der Mitgliederversammlung werden vom Präsidium festgesetzt und mit der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher den Mitgliedern
schriftlich bekanntgegeben.
5. Die Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen, die schriftlich zu
begründen sind. Die Anträge müssen dem Präsidium spätestens bis zum Ende des
laufenden Geschäftsjahres zugegangen sein. Verspätet eingegangene sowie erst in
der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie
von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen als
dringlich anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum
Gegenstand haben, sind unzulässig.
6. Das Präsidium kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen zusätzlich Punkte auf
die Tagesordnung setzen. Solche Tagungsordnungspunkte müssen den Mitgliedern
spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben
werden. Im Übrigen bleibt für das Präsidium die Anwendung der vorstehenden
Ziffer 5 unberührt.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des
Präsidiums geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, sofern in dieser Satzung eine andere Mehrheit nicht ausdrücklich vorge-
Satzung des Bridge-Club Neustadt in Holstein on 1998 Seite 4
schrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Auf Antrag
des Präsidiums oder auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder ist geheim
abzustimmen.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist
vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jedem Mitglied
ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewährend oder eine Abschrift zu überlassen.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf Antrag des Präsidiums oder eines Viertels der Mitglieder ist spätestens sechs Wochen
nach Antragseingang eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Termin
und Ort werden vom Präsidium festgesetzt und mindestens vier Wochen vorher mit der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich bekanntgegeben.
Im Übrigen gelten die Regelungen des § 9 entsprechend.
§ 11 Vorstand
1. Das Präsidium ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Es hat insbesondere
die Aufgabe,
a. den Verein im Sinne des in der Satzung festgelegten Vereinszwecks zu leiten,
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen,
b. den Verein zu führen und zu verwalten,
c. die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und sonstigen Umlagen vorzuschlagen.
2. Das Präsidium besteht aus dem Vorsitzenden und vier stellvertretenden Vorsitzenden. Ein stellvertretender Vorsitzender ist der ständige Vertreter des Vorsitzenden.
Der Vorsitzende leitet das Präsidium, und er ist zuständig für alle Angelegenheiten
von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung.
Jeder stellvertretende Vorsitzende leitet eines der nachfolgenden Ressorts:
Ressort 1: ständiger Vertreter + gesellschaftliche Angelegenheiten
Ressort 2: Finanzen und Schriftverkehr
Ressort 3: Spielbetrieb mit einer Vertretung
Ressort 4: Spieldurchführung mit mindestens drei Vertretern
3. Die Präsidiumsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung wählt auch den ständigen Vertreter
des Vorsitzenden. Bei der Wahl wird zunächst der Vorsitzende gewählt und dann
sein ständiger Vertreter. Zur Wahl benötigt man jeweils die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wenn in zwei Wahlgängen keiner der Kandidaten die
erforderliche Mehrheit erreicht, findet ein dritter Wahlgang statt, bei dem gewählt ist,
wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei
Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los. Die anderen stellvertretenden Vorsitzenden werden nach dem gleichen Verfahren gewählt.
Präsidiumsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Präsidiums im Amt.
Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, bestimmt das Präsidium innerhalb von
vier Wochen für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein die Geschäfte
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des Ausscheidenden ausführendes Mitglied.
4. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein ständiger Vertreter. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
5. Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Vorsitzenden oder seinem ständigen Vertreter einberufen und geleitet. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein ständiger Vertreter insgesamt drei Präsidiumsmitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse des Präsidiums sind zu protokollieren.
§12 Kassenprüfer
Der Verein ist mindestens einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Diese haben
insbesondere zu prüfen,
1. ob die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist,
2. ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Stimmungen des § 2 dieser
Satzung verwendet wurden.
Die Kassenprüfer haben das Präsidium unverzüglich und die Mitglieder auf der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu unterrichten.
Die Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Diese dürfen nicht dem Präsidium des Vereins angehören. Die Kassenprüfer sind einzeln zu wählen und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig
aus, so kann der andere Kassenprüfer einen Ersatzkassenprüfer bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
§ 13 Satzungsänderungen
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen Satzungsänderungen beschließen. Die Vorschrift des § 15 bleibt unberührt. Beschlüsse über
Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkungen haben können, dürfen erst getroffen
werden, nachdem das zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt hat.
§ 14 Kostenerstattung
Die Mitglieder des Präsidiums haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.
§ 15 Auflösung
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen die
Auflösung des Vereins beschließen.
§16 Steuerliche Vermögensbindung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die Mitgliederversammlung beschließt, wer das Vermögen des Vereins erhaltn soll und für welchen Zweck es zu verwenden ist.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung dürfen erst ausgeführt werden, nachdem das zuständige Finenzamt seine Zustimmung erteilt hat.
§17 Inkrafttreten
Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung in Neustadt in Holstein am 2.06.2004 beschlossen worden, und sie tritt sofort in Kraft.
Sie enthält die auf der Mitgliederversammlung vom 12. März 2016 beschlossene Änderung.
Sie enthält die auf der Mitgliederversammlung vom 25. März 2017 beschlossene Änderung.